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Bosch Healthcare Solutions

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand 11/2020)

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Anwendungsbereich, Vertragsschluss

1.1 Der Verkauf und die Lieferung von Waren einschließlich ggf. darin enthaltener oder zusammen mit den Waren ausgelieferter Software (nachfolgend zusammen „Lieferungen“) an unsere Kunden erfolgt aus­schließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Verkaufs- und Liefer­bedingungen (nachfolgend “Lieferbedingungen”), vorausgesetzt der Kunde ist Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Entge­gen­stehende oder von unseren Lieferbedingungen oder von gesetzlichen Vorschriften abweichende Be­dingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Liefer­bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer­bedingungen oder gesetzlichen Vorschriften abweich­enden Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbe­halt­los ausführen.

1.2 Diese Lieferbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbe­ziehung auch für alle unsere künftigen Lieferungen an den Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf die Anwendung dieser Lieferbedingungen hin­weisen müssen.

1.3 Unsere Angebote sind – sofern nicht abweichend bestimmt – verbindlich und können nur innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ange­nommen werden.

1.4 Änderungen der Lieferungen auf Wunsch des Kunden (z.B. in Konstruktion und Ausführung) erfolgen ausschließlich auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der die Auswirkungen einer solchen Änderung, insbe­sondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, geregelt werden.

1.5 Enthalten unsere Lieferungen Software (s. Ziffer 1.1), gelten vorrangig unsere Lizenzbedingungen; enthalten unsere Lieferungen Open Source Software (nachfolgend „OSS“), so gelten vorrangig vor allen kollidierenden Lizenz- und sonstigen auf die Lieferungen bezogenen Bedingungen die jeweiligen OSS-Lizenzbedingungen. Diese Lizenzbedingungen liefern wir zusammen mit den Waren aus und stellen sie dem Kunden auf Anfrage vorab zur Ver­fügung.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige) sind, sofern gesetzlich keine strengeren Formvorschriften bestehen, in Schrift- oder Textform abzugeben.

1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung

2.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, verstehen sich unsere Preise als Nettopreise in Euro auf Basis „FCA Versandstelle unseres liefernden Werks/Lagers“ (Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, Lagerung, Versicherung und gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer sowie etwaiger sonstiger Steuern und Abgaben.

2.2 Eine Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur, sofern die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen. Bei Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten (innergemeinschaftliche Lieferungen) hat der Kunde unverzüglich auf geeignete Art und Weise beim Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß den Anforderungen der jeweiligen lokalen Gesetze mitzuwirken. Insbesondere können wir eine mit Datum versehene und unterschriebene Empfangsbestätigung der innerge­meinschaftlichen Lieferung verlangen. Die Bestätigung hat mindestens Name und Anschrift des Warenempfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Ort und Datum des Erhalts der Ware zu enthalten. Zudem hat der Kunde seine gültige USt-IDNr. mitzuteilen. Sofern uns die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden, entfällt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen; darüber hinaus hat uns der Kunde etwaige behördliche Zuschläge zu erstatten.

2.3 Ist kein Festpreis, sondern unser Listen-/Katalogpreis vereinbart, gilt das Folgende: Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß erst mehr als vier Monate nach Vertrags­schluss, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines ggf. vereinbarten Rabatts). Erfolgt die Lieferung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, gilt stets der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Listenpreis.

2.4 Treten nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostener­höhungen z.B. infolge von Lohn- oder Materialpreisänderungen ein, kann jeder Vertragspartner Verhandlungen über eine Preisanpassung verlangen.

2.5 Zahlungen des Kunden haben innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung auf unser Konto zu erfolgen. Wir können die Belieferung von einer Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Banklastschrift­verfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen; einen entsprechen­den Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftrags­bestätigung.

2.6 Bei Zahlungsverzug sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, sämtliche Forderungen aus diesem Vertrag sofort fällig zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen.

2.7 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

2.8 Das Recht des Kunden, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche (i) unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, oder (ii) nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind oder (iii) in einem synallagmat­ischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen.

3. Lieferung, Lieferfristen und Liefertermine, Verzug

3.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen “FCA Versandstelle unseres liefernden Werks/Lagers” (Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und einer etwaigen Nacherfüllung ist.

3.2 Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart oder von uns im Angebot angegeben. Der Beginn und die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine setzen die Erfüllung aller Mitwirkungs­pflichten des Kunden, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbe­dingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich Lieferfristen und verschieben sich Liefertermine angemessen. Unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.

3.3 Wir sind zu Teillieferungen und entsprechenden Abrechnungen hierüber berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Teillieferungen sind zumutbar, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aber nur, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Für Schadensersatzansprüche wegen Verzug gilt Ziffer 7.

3.5 Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen auf höhere Gewalt oder andere, von uns nicht zu vertretende, nicht abwendbare Ereignisse (Nichtverfügbarkeit der Leistung z.B. durch Epidemien, Krieg, terroristische Anschläge, auch solche welche unsere Lieferanten betreffen) zurückzuführen, verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehenen Lieferfristen und Liefertermine zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit entsprechend. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die uns oder unsere Lieferanten betreffen. Dauern Ereignisse höherer Gewalt oder diesen gleichgestellte Ereignisse länger als 3 Monate an, steht jedem Vertragspartner das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine Anpassung des Vertrages nicht möglich ist.

4. Lieferumfang, Beschaffenheit der Lieferungen

4.1 Als geschuldete Beschaffenheit unserer Lieferungen gelten nur die verein­barten Produkt- oder Leistungs­beschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen. Eine hiervon abweichende Beschaffenheit der Liefer­ungen gilt als vom Kunden akzeptiert, soweit er die Freigabe erteilt.

4.2 Die Verantwortung für die Integration des Produkts in das Gesamtsystem (z.B. Fahrzeug) liegt beim Kunden. Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Beschaffenheit der Lieferungen (insbesondere hinsichtlich Konstruktion) einschließlich verwendeter Materialien, soweit diese vom Kunden vorgegeben wurden. Sofern der Kunde die Lieferungen ganz oder teilweise entwickelt hat und wir die vom Kunden entwickelten Lieferungen nach konkreten Vorgaben des Kunden herstellen, hat der Kunde sicherzustellen, dass die Lieferungen den anwendbaren Rechtsvorschriften entsprechen. Sollte der Kunde erkennen, dass die Lieferungen den anwendbaren Rechtsvor­schrif­ten widersprechen, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Wir sind berechtigt, selbst eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. In Zweifelsfällen hat der Kunde die Konformität mit den anwendbaren Rechtsvorschriften nachzuweisen. Bis zu Erbringung des Nachweises durch den Kunden sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten. Bei einer Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund der Verletzung der in dieser Ziffer 4.2 genannten Pflichten durch den Kunden, hat der Kunde im Innenverhältnis alle Kosten und Schäden alleine zu tragen.

4.3 Enthalten unsere Lieferungen Software (s. Ziffer 1.1), auf die unsere Lizenzbedingungen oder Ziffer 4.4 keine Anwendung finden, werden dem Kunden mit Gefahrübergang einfache und nicht ausschließliche Rechte zur Nutzung der Software eingeräumt, soweit diese für die bestimmungsgemäße Nutzung der Lieferungen erforderlich ist.

4.4 Soweit unsere Lieferungen Integrierte Elektronik enthalten, sind Lizenzen zur Nutzung der gewerblichen Schutzrechte Dritter und Patentpools, die wir im Rahmen der Produkt- oder Leistungsbeschreibungen oder Spezifikationen bezeichnen, nicht Bestandteil der Lieferungen; diese muss der Kunde direkt von den Schutzrechtsinhabern bzw. vom Verwalter des jeweiligen Patentpools einholen. „Integrierte Elektronik“ sind Komponenten, die Standards implementieren und/oder zugehörige Software, die von Unterlieferanten geliefert oder zur Verfügung gestellt wird. „Standards” bedeutet eine technische Spezifikation oder Funktion, die durch ein Standardisierungsgremium (beispielsweise ETSI oder IEEE) übernommen wurde. Die Lieferungen umfassen ebenfalls nicht die Nutzungsrechte für sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter, von denen die in den Lieferungen enthaltene Integrierte Elektronik Gebrauch macht; für eine etwaige Verantwortlichkeit von Bosch gelten die Schadensersatzregelungen nach Ziffer 7.2 entsprechend. Auf Anfrage des Kunden werden wir diesen über die in den Lieferungen enthaltene integrierte Elektronik informieren und vorhandene Informationen zu gewerblichen Schutzrechten Dritter an ihn weitergeben, soweit uns dies tatsächlich und rechtlich möglich und die Informationen erforderlich sind, damit der Kunde die Lizenzen für die betroffenen gewerblichen Schutzrechte Dritter einholen kann.

5. Sach- und Rechtsmängel

5.1 Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anders ergibt, gelten bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften. Für Rechtsmängel, die in der Verletzung von Schutz- und Urheberrechten Dritter begründet sind, gilt Ziffer 6.

5.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

5.3 Auf unser Verlangen sendet der Kunde die beanstandeten Lieferungen auf seine Kosten an uns zurück. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Lieferungen sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befinden. Bei unbe­rechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwen­dungen vom Kunde ersetzt zu verlangen (z.B. Transport-, Arbeits- und Material­kosten), es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

5.4 Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Software genügen wir unserer Pflicht zur Nachbes­serung, wenn wir eine Softwareversion bereitstellen, die den Mangel nicht mehr enthält. Die Installation von Software, die im Rahmen der nach Nacherfül­lung bereitgestellt wird, liegt in der Verantwortung des Kunden, soweit die Installation für den Kunden technisch möglich ist. Für Software kann die Nachbesserung auch durch Aufzeigen einer Möglichkeit zur Umge­hung des Mangels erfolgen, soweit dies für den Kunden unter Berücksichti­gung der Auswirkungen des Mangels und den Umständen der aufgezeigten Umgehungslösung zumutbar ist. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

5.5 Wir führen Nachbesserung oder Ersatzlieferung grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir dies gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklären.

5.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.

5.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei Fehlern, die nach Gefahrübergang infolge z.B. natürlichen Verschleiß, der Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Aufbewahrung oder Aufstellung oder durch vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in die gelieferte Ware entstanden sind.

5.8 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und sonstige Dritte, die bestimmungsgemäß mit den Lieferungen arbeiten oder Kontakt haben werden, mit allen von uns bereitgestellten Bedienungsanleitungen, Handbüchern und sonstigen Gebrauchsinformationen vertraut zu machen und den vorgenannten Personenkreis bei Handhabung, Gebrauch, Einstellung, Lagerung, Transport und Entsorgung der Lieferungen entsprechend anzuweisen.

5.9 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Lieferungen an einen Verbraucher, auch wenn der Verbraucher diese weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress).

5.10 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

5.11 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB (dingliches Recht eines Dritten) und § 438 Abs. 1 Nr. 1 b) BGB (Recht, das im Grundbuch eingetragen ist), der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk; Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht) sowie bei Arglist.

5.12 Ansprüche des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6. Schutz- und Urheberrechte

6.1 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) ergeben, haften wir nicht, wenn der Kunde bzw. unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörende Unternehmen Eigentum oder Nutzungsrechte daran haben oder hatten.

6.2 Wir haften nur für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.

6.3 Der Kunde muss uns unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungs­risiken und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten und uns Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken. Auf unser Verlangen – soweit möglich und zulässig – hat uns der Kunde die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.

6.4 Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, (i) für die ein Schutzrecht verletzenden Lieferungen ein Nutzungsrecht zu erwirken, (ii) die Lieferungen so zu modifizieren, dass sie das Schutzrecht nicht mehr verletzen, oder (iii) die Lieferungen durch das Schutzrecht nicht mehr verletzende gleichartige Lieferungen zu ersetzen. Wir behalten uns vor, diese uns zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns anerkannt ist.

6.5 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, (i) soweit er die Schutzrechts­verletzung zu vertreten oder verursacht hat, (ii) wenn er uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt, (iii) wenn die Lieferungen gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, (iv) wenn die Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einer anderen, nicht von uns stammenden oder freigegebenen Sache (einschließlich Software) folgt oder (v) wenn die Lieferungen nicht vertragsgemäß verwendet werden.

6.6 Ansprüche des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz bestehen auch bei Schutzrechtsverletzungen nur nach Maßgabe der Ziffer 7. Für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Schutzrechtsverletzungen gelten die Ziffern 5.11 und 7.4 entsprechend. Weitergehende als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten sind ausgeschlossen.

7. Schadens- und Aufwendungsersatz

7.1 Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen oder einer separaten Haftungsvereinbarung nichts anders ergibt, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, Freistellung oder jede andere gesetzliche Grundlage) – auf Schadens- und Aufwendungsersatz (nachfolgend „Schadensersatz“) nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Auf Schadensersatz haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und (ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.3 Die sich aus Ziffer 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4 Vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, die auf einem Mangel der Lieferungen beruhen, verjähren in zwei Jahren nach Ablieferung, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. In den Fällen der Ziffern 7.2 (i) und 7.3 verjähren die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.5 Soweit unsere Schadensersatzhaftung nach den vorstehenden Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor (nachfolgend „Vorbehaltseigentum“).

8.2 Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an dem Vorbehaltseigentum erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.3 Der Kunde ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung unseres Vorbehaltseigentums im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 8.1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt; sie werden insoweit ebenfalls Vorbehaltseigentums. Der Kunde hat das Vorbehalts­eigentum als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, die unsere Lieferungen (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) und dem Wert des durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Erzeugnisses zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung haben.

8.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig davon, ob unser Vorbehaltseigentum weiterverarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer Ansprüche nach Ziffer 8.1. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Kunden nach dieser Ziffer 8.4 können wir widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsver­pflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungs­verzug gerät, seine Zahlung einstellt, oder wenn der Kunde die Eröffnung des Insolvenz­verfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Kunden nach dieser Ziffer 8.4 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder einzutreten droht oder beim Kunden der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

8.5 Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er das Vorbehaltseigentum veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

8.6 Zu anderen Verfügungen über unser Vorbehaltseigentum oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums oder der Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehaltseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Vorbehaltseigen­tums aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

8.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

8.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Lieferungen auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Lieferungen heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9. Exportkontrolle und Zoll

9.1 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvorschriften, einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jeder Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen.

9.2 Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sonstigen Verfahren nach Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.

9.3 Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.

9.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns diese Informationen und Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.

9.5 Übergibt der Kunde unsere Lieferungen an einen Dritten (einschließlich verbundene Unternehmen des Kunden), verpflichtet sich der Kunde, die Außenwirtschafts­rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

9.6 Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer Kündigung dieses Vertrages gemäß den Ziffern 9.1, 9.2, 9.4 und 9.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

9.7 Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg an uns ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Dokumente und Informationen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.

10. Geheimhaltung, Datenschutz

10.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle durch uns zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse und geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind sowie sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen), unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht. Hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz erkennt der Kunde an, dass unsere Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen sind.

10.2 Vertrauliche Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weitergabe durch den Kunden bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser schriftliches Einverständnis dürfen vertrauliche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden; der Kunde ist ohne entsprechendes Einverständnis auch nicht berechtigt, die Lieferungen zurückzubauen (sog. reverse engineering).

10.3 Der Kunde wird uns unverzüglich informieren, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarungen weitergegeben wurden. In diesem Fall hat sich der Kunde nach besten Kräften dafür einzusetzen, dass diese weitergegebenen vertraulichen Informationen von dem unautorisierten Empfänger nicht weitergegeben/-verwendet werden und gelöscht werden. Auf unsere Anforderung sind alle vertraulichen Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben, zu vernichten oder zu löschen. Wir behalten uns alle Rechte an den vertraulichen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie beispielsweise Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

10.4 Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachten wir die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz. In diesem Fall ergeben sich die Einzelheiten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verarbeitung aus einer von uns bereitgestellten Datenschutzerklärung oder einer gesondert zu schließenden Vereinbarung zur Datenverarbeitung.

11. Compliance

Der Kunde verpflichtet sich dem Grundsatz der strikten Legalität bei allen Handlungen, Maßnahmen, Verträgen und sonstigen Vorgängen.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

12.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist Stuttgart (für amtsgerichtliche Verfahren das Amtsgericht in 70190 Stuttgart). Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden (i) am Sitz unserer den Auftrag ausführenden Betriebsstätte, (ii) am Sitz des Kunden, oder (iii) am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

12.3 Bei der Bestimmung der Höhe der von uns zu erfüllenden Ersatzansprüche gemäß Ziffern 4 bis 7 sind unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden nach Maßgabe des § 254 BGB (Mitverschulden) und eine besonders ungünstige Einbausituation der Lieferungen angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen von uns zu tragende Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Lieferungen stehen.

12.4 Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

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